Wenn die Kosten der Bestattung höher sind als der Wert des Erbes, kann in der Steuererklärung die Differenz als "außerordentliche Belastung" steuerlich abgesetzt werden.
Der Pauschbetrag beträgt gemäß §10, Abs. 5, Nr. 3 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz 10.300 €. Bis zu diesem Betrag müssen keine Rechnungen vorgelegt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, denn der Umfang der steuerlichen Abzugsfähigkeit hängt auch an Ihrem Gehalt, Ihrem Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. Für gewöhnlich erhält man die Differenz zu viel bezahlter Steuern dann mit der Steuererklärung zurück.
Steuerabzugsfähig sind die Kosten der Beerdigung für die Erben, die die Beerdigung bezahlt haben. In diesem Fall sind die Beerdigungskosten der Eltern abzusetzen.
Übrigens: wenn Sie nicht wissen, wer der Angehörigen die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, lesen Sie gerne auch unseren Beitrag: "Beerdigungskosten, wer zahlt?"
Die absetzbaren Beerdigungskosten sind um die Summe aus der Sterbegeldversicherung zu mindern. Die Auszahlung der Sterbegeldversicherung ist nicht zu versteuern. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung können bei vor 2004 abgeschlossenen Verträgen steuerlich geltend gemacht werden.
Sie wollen sich einen Überblick über die zu bedenkenden Beerdigungskosten machen und diese mit Angeboten Ihrer lokalen Bestatter abgleichen? Nutzen Sie dafür gerne unsere kostenlose Vorlage: