Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur festgelegte Leistungsbeträge und deckt nicht automatisch sämtliche Pflegekosten.
Pflegebedürftige im Pflegeheim zahlten Anfang 2026 im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.245 Euro pro Monat aus eigener Tasche.
Für Pflegekosten müssen grundsätzlich zunächst das eigene Einkommen und verwertbare Vermögen eingesetzt werden.
Auch Ersparnisse und Immobilien können betroffen sein, wenn sie nicht unter gesetzliche Schutzregelungen fallen.
Kinder werden im Rahmen des Elternunterhalts in der Regel ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen.
Eine private Pflegeversicherung kann die finanzielle Pflegelücke verkleinern und Rente, Vermögen sowie Angehörige entlasten.
Altersvorsorge soll dafür sorgen, dass im Ruhestand oftmals für beide Partner ausreichend Geld zum Leben zur Verfügung steht. Sie finanziert beispielsweise die Wohnung, Freizeitaktivitäten, Reisen und alltägliche Ausgaben.
Pflegebedürftigkeit verändert diese Kalkulation grundlegend. Zusätzlich zu den normalen Lebenshaltungskosten können Ausgaben für einen ambulanten Pflegedienst, Unterstützung im Haushalt, den barrierefreien Umbau der Wohnung oder einen Platz im Pflegeheim entstehen. Die soziale Pflegeversicherung ist dabei als Teilabsicherung angelegt. Sie zahlt abhängig vom Pflegegrad festgelegte Leistungen, übernimmt aber nicht zwangsläufig die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten. Die Differenz bleibt bei den Pflegebedürftigen. Damit kann genau das Vermögen aufgezehrt werden, das ursprünglich einen finanziell sorgenfreien Ruhestand ermöglichen sollte.
Auch bei einer Pflege zu Hause können erhebliche Mehrkosten entstehen. Dazu gehören beispielsweise professionelle Pflegeleistungen, Haushaltshilfen, Fahrtkosten, Pflegehilfsmittel oder Umbauten. Gleichzeitig reduzieren Angehörige unter Umständen ihre Arbeitszeit, um die Betreuung zu übernehmen.
Neben Wäsche waschen, Wohnung sauber halten, Arztbesuche, Verträge und Finanzen besteht ein wesentlicher Teil der Pflege aus Körperhygiene. Da dies die Angehörigen oftmals nicht leisten können oder wollen, beginnt hier die Leistung der ambulanten Pflegedienste. Ein Beispiel: Eine kleine Körperwäsche inkl. An- und Auskleiden sowie 1x Toilettengang liegt inkl. Anfahrtspauschale oftmals bei ca. 55€. Bei zwei Einsätzen am Tag entsprechend 110 €, im Monat 3.300 €. Im Pflegegrad 2 zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 796 €, so das ein Eigenanteil von 2.504 € entsteht. Soll Körperhygiene und Toilettengang nur 1x am Tag erfolgen, entsprechen dies 854€ Eigenanteil. Manchmal geht eine Pflege zuhause aber einfach nicht mehr.
Die finanzielle Belastung in Pflegeheimen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Nach einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen mussten Pflegebedürftige Anfang 2026 im ersten Jahr ihres Heimaufenthalts bundesweit durchschnittlich 3.245 Euro pro Monat selbst tragen. In diesem Betrag sind nicht nur die verbleibenden pflegebedingten Aufwendungen enthalten. Hinzu kommen insbesondere Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionen der Einrichtung sowie gegebenenfalls weitere Zusatzleistungen.
Die konkrete Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland, Pflegeeinrichtung und Aufenthaltsdauer. Selbst ein durchschnittlicher Eigenanteil von 3.245 Euro entspricht jedoch bereits einer finanziellen Belastung von fast 39.000 Euro innerhalb eines Jahres.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine wichtige Basisabsicherung. Sie ist jedoch keine Vollabsicherung für sämtliche Pflegekosten. Ob man in der Lage ist, seine Pflegekosten aus den laufenden Einkünften zu bezahlen, hängt von folgenden Faktoren ab:
weitere finanziellen Verpflichtungen (Miete, laufende Lebenshaltungskosten, ggf. auch mit für den Partner)
dem festgestellten Pflegegrad
der Art der Versorgung
den Kosten des Pflegeheims oder Pflegedienstes
der Dauer der Pflegebedürftigkeit
den vorhandenen Einkünften und
den Leistungen einer privaten Zusatzversicherung
Grundsätzlich ja. Die laufenden Pflege- und Heimkosten werden zunächst aus den Leistungen der Pflegeversicherung und den eigenen Einkünften finanziert. Reicht das nicht aus, wird auf private Vermögenswerte wie Sparguthaben, aber auch Immobilien zurückgegriffen.
Gerade wer im Pflegeheim wohnt, muss einen Großteil der Kosten selbst tragen. Reicht die Rente nicht aus, können zusätzlich weitere Einkünfte herangezogen werden.
Dazu können insbesondere zählen:
die gesetzliche Rente
Betriebsrenten
private Rentenzahlungen
Mieteinnahmen
Kapitalerträge
sonstige regelmäßige Einkünfte
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und das laufende Einkommen nicht aus, muss grundsätzlich verwertbares Vermögen eingesetzt werden.
Bestimmte Vermögenswerte gelten allerdings als Schonvermögen. Dazu zählt unter anderem ein Barbetrag von grundsätzlich 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person. Für Ehe- oder Lebenspartner kann ein weiterer Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro gelten.
Für die Altersvorsorge hat das weitreichende Folgen: Geld, das für den Lebensunterhalt, für Wünsche im Ruhestand, als Erbe oder als Sicherheit für den partner vorgesehen war, kann innerhalb weniger Jahre aufgebraucht werden.
Eine Immobilie ist nicht in jedem Fall automatisch geschützt. Entscheidend ist insbesondere, ob das Haus oder die Eigentumswohnung weiterhin selbst genutzt wird und ob die Immobilie nach den gesetzlichen Vorgaben als angemessen gilt. Ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück kann zum geschützten Vermögen zählen, beispielsweise wenn der Ehe- oder Lebenspartner weiterhin dort wohnt. Dabei werden unter anderem die Zahl der Bewohner, der Wohnbedarf - bei 1 oder 2 bewohnenden Personen 80 qm bei Eigentumswohnung und 90 qm bei einem Einfamilienhaus - sowie Größe und Wert der Immobilie berücksichtigt.
Lebt die pflegebedürftige Person jedoch dauerhaft im Pflegeheim und wird die Immobilie nicht mehr von einem schutzwürdigen Angehörigen bewohnt, kann eine Verwertung grundsätzlich in Betracht kommen. Ob tatsächlich ein Verkauf verlangt werden kann, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen ab. Auch besondere Härtefälle sind zu berücksichtigen.
Kinder können grundsätzlich zum Elternunterhalt verpflichtet sein. Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt jedoch eine wichtige Einkommensgrenze: Das Sozialamt greift in der Regel erst dann auf unterhaltspflichtige Kinder zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist das Einkommen jedes Kindes einzeln. Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet.
Wird die Grenze überschritten, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass sämtliche ungedeckten Pflegekosten übernommen werden müssen. Praktisch ist es jedoch meist so, da die finanziell potenten Kinder sich vor dem Amt nicht in entsprechendem Umfang „arm“ rechnen können. Die konkrete Leistungsfähigkeit wird individuell berechnet. Dabei werden unter anderem Steuern, Sozialabgaben, angemessene Wohnkosten, Vorsorgeaufwendungen und weitere Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.
Wichtig ist außerdem: Die Einkommensgrenze schützt in erster Linie die Kinder vor einem Rückgriff des Sozialamts. Ehe- und Lebenspartner tragen weiterhin gegenseitig Verantwortung und müssen vorhandenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich im Rahmen der geltenden Regelungen einsetzen.
Eine private Pflegeversicherung zahlt bei festgestellter Pflegebedürftigkeit zusätzliche vertraglich vereinbarte Leistungen. Je nach Tarif kann dies beispielsweise ein monatliches Pflegetagegeld oder eine lebenslange Pflegerente sein.
Das Geld kann genutzt werden, um:
Eigenanteile im Pflegeheim zu bezahlen
ambulante Pflege zu finanzieren
Unterstützung im Haushalt zu organisieren
pflegende Angehörige zu entlasten
Einkommensausfälle innerhalb der Familie abzufedern
notwendige Umbauten zu bezahlen
bestehendes Vermögen zu erhalten
Der entscheidende Vorteil: Die private Pflegevorsorge wird zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt. Dadurch muss die finanzielle Lücke nicht ausschließlich aus der gesetzlichen Rente, privaten Altersvorsorgeprodukten oder Ersparnissen geschlossen werden.
Pflegevorsorge ist somit keine isolierte Zusatzversicherung. Sie übernimmt innerhalb der Altersvorsorge eine klare Schutzfunktion.
Grundsätzlich gilt: Je früher eine Pflegeversicherung abgeschlossen wird, desto niedriger können die Beiträge ausfallen. Außerdem ist der Gesundheitszustand bei jüngeren Menschen häufig besser, was den Zugang zu einer Absicherung erleichtern kann.
Der passende Zeitpunkt und die passende Höhe der Absicherung hängen jedoch von der persönlichen Situation ab. Relevant sind insbesondere:
das Alter
der Gesundheitszustand
die Höhe der erwarteten Rente
bestehende Ersparnisse und Immobilien
familiäre Verpflichtungen
die gewünschte Versorgungsform
der Betrag, der monatlich für Vorsorge zur Verfügung steht
Sinnvoll ist es, zunächst die mögliche Versorgungslücke zu ermitteln. Davon ausgehend lässt sich festlegen, welche zusätzliche monatliche Leistung im Pflegefall benötigt wird.
Wer Vermögen für das Alter aufbaut, plant in der Regel mit langfristigen Zielen. Das Kapital soll eine zusätzliche Rente finanzieren, die eigene Immobilie erhalten oder später an die Familie weitergegeben werden. Ohne Pflegevorsorge bleibt jedoch ein wesentliches Altersrisiko unberücksichtigt. Denn hohe Pflegekosten können gleichzeitig drei Bereiche belasten:
Die monatliche Rente: Ein großer Teil der monatlichen Einkünfte wird für Pflegeleistungen benötigt.
Das aufgebaute Vermögen: Ersparnisse und Kapitalanlagen müssen zur Deckung der Kosten eingesetzt werden.
Die Familie: Ehepartner und in bestimmten Fällen auch Kinder können finanziell oder organisatorisch belastet werden.
Eine ganzheitliche Altersvorsorge sollte deshalb nicht nur beantworten, wie Vermögen aufgebaut wird. Sie muss auch berücksichtigen, wie dieses Vermögen bei Pflegebedürftigkeit geschützt werden kann.