Das Kapitalwahlrecht gibt Versicherungsnehmern das Recht zum Rentenbeginn zwischen monatlicher Rente, Kapitalauszahlung oder einer Kombination zu wählen.
Die monatliche Rente zahlt lebenslang und schützt vor dem Risiko, das eigene Kapital zu überleben. Sie eignet sich besonders bei hoher Lebenserwartung und ungedeckten laufenden Kosten.
Die Kapitalauszahlung bietet Flexibilität, ist vererbbar und kann bei konkretem Kapitalbedarf oder eingeschränkter Lebenserwartung die bessere Wahl sein. Steuerlich gilt bei der Kapitalauszahlung von Verträgen vor 2005 unter bestimmten Voraussetzungen vollständige Steuerfreiheit. Bei Verträgen ab 2005 greift das Halbeinkünfteverfahren, sofern der Versicherungsnehmer mindestens 62 Jahre alt ist und der Vertrag mindestens 12 Jahre lief. Die monatliche Rente unterliegt in beiden Fällen der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung.
Pflichtversicherte Rentner zahlen auf Leistungen aus einer privat abgeschlossenen Rentenversicherung keine GKV-Beiträge. Freiwillig Versicherte hingegen schon.
Eine vorzeitige Kündigung und Auszahlung der privaten Rentenversicherung führen häufig zu deutlichen Verlusten und sollte gut überlegt sein.
Die Entscheidung der Auszahlungsart hängt von Lebenserwartung, Einkommensbedarf, Kapitalbedarf, Steuersituation und Krankenversicherungsstatus ab. Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert.
Das Kapitalwahlrecht ist eine vertragliche Option in der privaten Rentenversicherung. Diese ermöglicht es dem Versicherungsnehmern zum Rentenbeginn zu entscheiden, ob die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung erfolgen soll. Manche Verträge erlauben darüber hinaus eine Kombination aus beiden Auszahlungswegen: ein Teil des Kapitals wird in einer Einmalauszahlung ausgeschüttet, der restliche Betrag wird als monatliche Rente ausbezahlt.
Die häufigste Form der privaten Rentenversicherung ist eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Hierbei zahlt der Versicherungsnehmer in der Ansparphase monatlich Beträge ein. Nach Ablauf der Ansparphase, also aufgeschoben, entscheidet der Versicherungsnehmer, ob die Auszahlung in Form einer Einmalauszahlung oder einer monatlichen Rente erfolgen soll.
Im Unterschied dazu beginnt bei einer Sofortrente die Auszahlung unmittelbar nach einer einmaligen Einzahlung. Ein Kapitalwahlrecht spielt hier eine untergeordnete Rolle, da von vornherein eine Verrentung des eingezahlten Kapitals beabsichtigt ist.
In der Regel wird das Kapitalwahlrecht kurz vor dem vereinbarten Rentenbeginn ausgeübt. Die Versicherung informiert den Versicherungsnehmer über die anstehende Auszahlung und das Wahlrecht. In den meisten Fällen ist die Frist zur Ausübung des Kapitalwahlrechts einen Monat vor Rentenbeginn.
Eine klare Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da sie je nach persönlicher Lebenssituation, finanziellen Mitteln und dem Gesundheitszustand unterschiedliche Antworten liefert. Im Folgenden sollen die Vor- und Nachteile der Varianten daher genauer beleuchtet werden.
Bei der monatlichen Rente werden aufgrund des angesparten Guthabens, des Rentenumwandlungsfaktors des Versicherers und ggf. einer Überschussbeteiligung die monatlichen lebenslangen Rentenzahlungen berechnet und ausgezahlt.
Der entscheidende Vorteil liegt im Langlebigkeitsschutz: Die Rente wird unabhängig davon gezahlt, wie alt der Versicherungsnehmer wird. Wer ein hohes Alter erreicht, erhält über die gesamte Rentenlaufzeit deutlich mehr ausgezahlt als das ursprünglich angesparte Kapital. Das schützt vor dem Risiko, das eigene Vermögen zu überleben.
Für Personen, deren monatliche Fixkosten wie Miete oder Lebenshaltungskosten nicht vollständig durch die gesetzliche Rente gedeckt sind, bietet die private Rente eine planbare, regelmäßige Einnahme. Sie ergänzt die gesetzliche Rente und schafft finanzielle Stabilität auch im hohen Alter.
Viele Verträge sehen zudem eine Rentengarantiezeit vor. Diese legt fest, dass die Rente für einen bestimmten Zeitraum, häufig 10 oder 15 Jahre, auch dann weitergezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf dieser Frist verstirbt. In diesem Fall erhalten die hinterbliebenen Begünstigten die Rentenzahlungen für den verbleibenden Garantiezeitraum.
Ohne vereinbarte Rentengarantiezeit erlischt der Rentenanspruch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Das bis dahin noch nicht ausgezahlte Kapital verbleibt beim Versicherer und wird nicht an Erben weitergegeben. Wer früh verstirbt, erhält unter Umständen deutlich weniger ausgezahlt als eingezahlt wurde. Hinzu kommt, dass die monatliche Rente wenig Flexibilität bietet. Einmal in eine Rente umgewandelt, steht das Kapital nicht mehr für größere einmalige Ausgaben zur Verfügung.
Ausgangssituation: Sie gehen mit 67 Jahren in Rente. Die gesetzliche Rente reicht nicht aus, um Miete, Lebenshaltungskosten und laufende Ausgaben vollständig zu decken. Ihr Gesundheitszustand ist gut, die Familie ist bekannt für Langlebigkeit.
In dieser Situation ist die monatliche Rente die naheliegende Wahl. Sie schließt die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und tatsächlichem Bedarf und zahlt ein Leben lang, unabhängig davon, wie alt die Person wird. Wer auf eine hohe Lebenserwartung hoffen kann, profitiert besonders: Je länger die Rentenlaufzeit, desto mehr übersteigen die Gesamtauszahlungen das ursprünglich angesparte Kapital.
Bei der Kapitalauszahlung, die auch Einmalauszahlung genannt wird, wird das gesamte angesparte Guthaben einschließlich der erwirtschafteten Überschüsse zum Rentenbeginn auf einmal ausgezahlt. Der Versicherungsvertrag endet damit und die Verwaltung des Kapitals liegt damit vollständig beim Versicherungsnehmer selbst.
Der größte Vorteil ist die Flexibilität: Das Kapital steht sofort und vollständig zur freien Verfügung. Es kann genutzt werden, um Restschulden eines Immobiliendarlehens zu tilgen, größere Anschaffungen zu finanzieren oder als Teil der weiteren privaten Altersvorsorge anderweitig angelegt zu werden.
Im Todesfall ist das noch vorhandene Kapital vererbbar. Es fällt in den Nachlass und kann an Angehörige weitergegeben werden, ohne dass Abzüge durch den Versicherer entstehen.
Für Personen mit einer eingeschränkten Lebenserwartung aufgrund von Vorerkrankungen kann die Kapitalauszahlung die wirtschaftlich sinnvollere Wahl sein. Wer die statistische Lebenserwartung voraussichtlich nicht erreicht, würde bei einer lebenslangen Rente insgesamt weniger erhalten als bei einer Einmalauszahlung.
Wer zudem durch andere Einkommensquellen wie gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Mieteinnahmen bereits ausreichend für den laufenden Lebensunterhalt abgesichert ist, benötigt nicht zwingend eine weitere monatliche Rentenzahlung. Ob die private Rentenversicherung als Einmalauszahlung sinnvoll ist, hängt in diesem Fall vor allem von den steuerlichen Auswirkungen und den geplanten Verwendungszwecken ab.
Die Kapitalauszahlung bietet keinen Schutz vor Langlebigkeit. Wer das ausgezahlte Kapital aufbraucht und ein hohes Alter erreicht, steht ohne diese zusätzliche Einkommensquelle da. Disziplin im Umgang mit dem Geld ist daher eine wesentliche Voraussetzung.
Die Selbstverwaltung des Kapitals erfordert außerdem Kenntnisse über Geldanlage und Finanzplanung. Ohne eine durchdachte Strategie besteht das Risiko, das Vermögen schneller zu verbrauchen als geplant oder es durch ungeeignete Anlageentscheidungen zu schmälern.
Ausgangssituation: Sie haben zum Rentenbeginn noch eine Restschuld auf ihrer Immobilie. Alternativ: Sie leiden unter einer schwerwiegenden Vorerkrankung und gehen von einer unterdurchschnittlichen Lebenserwartung aus. Die gesetzliche Rente deckt die monatlichen Grundkosten ausreichend ab.
Besteht zum Rentenbeginn ein konkreter einmaliger Kapitalbedarf, etwa die Ablösung eines Restdarlehens, ist die Einmalauszahlung oft die wirtschaftlich sinnvollere Entscheidung. Die Tilgung einer Restschuld reduziert die monatlichen Belastungen dauerhaft und kann die finanzielle Situation im Ruhestand spürbar verbessern, ohne dass eine monatliche Rente dafür notwendig wäre.
Auch bei einer eingeschränkten Lebenserwartung spricht vieles für die Kapitalauszahlung. Bei einer lebenslangen Rente rechnet sich die monatliche Auszahlungsform erst ab einer bestimmten Laufzeit. Wer diese statistisch nicht erreicht, erhält bei der Rente insgesamt weniger ausgezahlt als bei einer Einmalauszahlung. Gleichzeitig ist das Kapital bei der Einmalauszahlung im Todesfall vererbbar, was bei der Rente ohne Garantiezeit nicht gilt.
Bei einigen Versicherern ist auch die Kombination aus beiden Varianten möglich. Ein Teil des Kapitals wird einmalig ausgezahlt, der verbleibende Rest wird in eine lebenslange Rente umgewandelt.
Diese Kombination ist dann sinnvoll, wenn zum Rentenbeginn ein konkreter einmaliger Kapitalbedarf besteht, beispielsweise für eine Renovierung, die Ablösung eines Restdarlehens oder die Finanzierung einer größeren Reise, gleichzeitig aber ein laufendes Zusatzeinkommen im Alter gewünscht wird. So lässt sich beides vereinbaren: kurzfristige Liquidität und langfristige Absicherung.
Je höher das insgesamt angesparte Kapital, desto eher lohnt sich die Überlegung, einen Teil davon zu verrenten und den anderen Teil frei zu verwenden. Zu beachten ist, dass die monatliche Rente durch die teilweise Kapitalauszahlung entsprechend niedriger ausfällt als bei einer vollständigen Verrentung.
Ausgangssituation: Sie verfügen zum Rentenbeginn über eine ausreichende monatliche Basisabsicherung durch gesetzliche Rente und Betriebsrente. Gleichzeitig steht eine größere einmalige Ausgabe an, beispielsweise eine Renovierung der selbst genutzten Immobilie oder die Unterstützung von Kindern beim Immobilienkauf. Eine vollständige Aufgabe der privaten Rente erscheint dennoch nicht wünschenswert.
Wenn weder die vollständige Verrentung noch die vollständige Kapitalauszahlung zur Lebenssituation passt, bietet die Kombination beider Varianten den größten Spielraum. Ein Teil des angesparten Kapitals wird einmalig ausgezahlt und deckt den kurzfristigen Bedarf. Der verbleibende Rest wird in eine monatliche Rente umgewandelt, die das laufende Einkommen im Alter dauerhaft ergänzt.
Diese Lösung ist besonders dann sinnvoll, wenn die monatliche Absicherung zwar nicht zwingend notwendig, aber als zusätzliche Sicherheit dennoch gewünscht ist. Die Kombination vereint kurzfristige Liquidität mit langfristiger Absicherung, ohne vollständig auf eine der beiden Vorteile verzichten zu müssen.
Die Besteuerung der privaten Rentenversicherung bei Auszahlung hängt maßgeblich davon ab, in welcher Form das Kapital ausgezahlt wird. Da Einmalzahlung und monatliche Rente unterschiedlichen Steuerregelungen unterliegen. Außerdem ist auch das Datum des Vertragsabschlusses relevant.
Bei der Kapitalauszahlung der privaten Rentenversicherungen müssen nur erzielte Gewinne (Ertragsanteil) versteuert werden. Also nur die über die Einzahlungen hinaus erwirtschafteten Erträge. Die genaue steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Vertrag vor oder nach 2005 abgeschlossen wurde.
Die Auszahlung der privaten Rentenversicherung in Form einer Einmalauszahlung kann unter Umständen komplett steuerfrei erfolgen, sofern der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde.
Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren
• Beitragszahlung über mindestens 5 Jahre
• Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Treffen diese Bedingungen nicht zu, werden die Erträge, also die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen, nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen versteuert. Es greift dann die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den vollen Ertrag.
Für private Rentenversicherungen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt bei der Kapitalauszahlung das sogenannte Halbeinkünfteverfahren: Nur die Hälfte des Ertrags, also der Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen, ist steuerpflichtig. Dieser hälftige Ertrag wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Das Halbeinkünfteverfahren greift jedoch nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Versicherungsnehmer ist bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt.
• Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Ertrag mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Dies gilt auch dann, wenn nur eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt ist.
Die Steuer auf die monatliche Rente aus der privaten Rentenversicherung wird durch die Ertragsanteilsbesteuerung geregelt. Hierbei wird ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz der Rentenzahlung, der sogenannte Ertragsanteil, besteuert. Dieser repräsentiert einen fiktiven Zinsgewinn, welcher im Rentenbeitrag enthalten ist. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig.
Neben der steuerlichen Behandlung stellt sich bei der Auszahlung einer privaten Rentenversicherung häufig die Frage, ob auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Die Antwort hängt dabei weniger von der Auszahlungsform als vielmehr von dem Krankenversicherungsstatus im Ruhestand ab.
Da die Regelungen komplex sind und im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können, empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse vor der Auszahlungsentscheidung. Im Folgenden ein Überblick über die Regelungen:
Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen auf monatliche Renten aus einer vollständig aus eigenen, bereits versteuerten Mitteln keine Krankenkassenbeiträge, da diese monatlichen Renten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gezählt werden.
Bei freiwillig versicherten Rentnern in der GKV werden grundsätzlich alle Einnahmen zum Lebensunterhalt als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen. Freiwillig versicherte Rentner zahlen damit auf ihre private Rente in der Regel den vollen Krankenversicherungsbeitrag zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Den Beitrag tragen sie vollständig selbst.
Wer seine private Rentenversicherung vorzeitig auszahlen lassen will, sollte sich über die weitreichenden finanziellen Folgen bewusst sein. Eine Vorzeitige Auszahlung ist nur über eine Kündigung des Vertrages möglich und meist mit erheblichen Verlusten verbunden.
Die Kündigung einer privaten Rentenversicherung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Kündigungsfristen einer ordentlichen Kündigung liegen dabei in der Regel zwischen ein und drei Monaten. Nach wirksamer Kündigung zahlt der Versicherer den Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer aus.
Der Rückkaufswert entspricht nicht dem gesamten angesparten Kapital. Er ergibt sich nach folgender Logik:
Rückkaufswert = eingezahlte Beiträge + Zinsen und Überschüsse − Abschluss- und Verwaltungskosten − Stornoabschlag (falls vertraglich vereinbart)
Für Verträge, die ab 2008 abgeschlossen wurden, schreibt das Versicherungsvertragsgesetz (§ 169 VVG) vor, dass der Rückkaufswert mindestens dem Deckungskapital entsprechen muss.
Der aktuelle Rückkaufswert ist in der Regel in der jährlichen Standmitteilung des Versicherers ausgewiesen.
Hinweis: In den ersten Jahren nach Vertragsschluss belasten Abschluss- und Vertriebskosten den Rückkaufswert besonders stark. Nach nur wenigen Beitragsjahren ist also mit einem Rückkaufswert zu rechnen, der unterhalb der eingezahlten Beiträge liegt. Erst mit einer längeren Vertragslaufzeit nähern sich Rückkaufswert und eingezahltes Kapital an.
Ob monatliche Rente, Kapitalauszahlung oder eine Kombination aus beidem: Die richtige Wahl hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die folgenden Kriterien helfen dabei, die Entscheidung zu strukturieren:
Lebenserwartung und Gesundheitszustand: Wer von einer langen Rentenlaufzeit ausgeht, profitiert tendenziell stärker von der monatlichen Rente. Bei eingeschränkter Lebenserwartung kann die Kapitalauszahlung die wirtschaftlich sinnvollere Option sein.
Monatlicher Einkommensbedarf: Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, um laufende Kosten zu decken, bietet die private Rente eine planbare Ergänzung. Wer bereits ausreichend abgesichert ist, hat mehr Spielraum für die Kapitalauszahlung.
Konkreter Kapitalbedarf: Steht zum Rentenbeginn eine größere Ausgabe an, etwa die Ablösung eines Restdarlehens oder eine Renovierung, spricht das für eine vollständige oder teilweise Kapitalauszahlung.
Steuerliche Situation: Das Halbeinkünfteverfahren bei der Kapitalauszahlung und die Ertragsanteilsbesteuerung bei der monatlichen Rente wirken sich je nach persönlichem Steuersatz unterschiedlich aus. Eine steuerliche Betrachtung im Vorfeld lohnt sich in jedem Fall. Einen Überblick bietet unser Artikel zur Rentenbesteuerung.
Krankenversicherungsstatus: Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten prüfen, ob und in welcher Höhe GKV-Beiträge auf die Auszahlung anfallen, da dies die tatsächlich verbleibende Leistung beeinflussen kann.
Flexibilitätsbedarf: Wer Wert auf freie Verfügbarkeit des Kapitals legt oder Angehörige absichern möchte, findet in der Kapitalauszahlung mehr Spielraum. Wer hingegen Planungssicherheit und Schutz vor Langlebigkeit priorisiert, ist mit der Rente besser bedient.