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Ein Feuchtigkeitsmessgerät misst den Wert bei Schimmelbefall in der Wohnung

Schimmel in der Wohnung – Welche Versicherung zahlt?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Welche Versicherung bei Schimmel zahlt, hängt immer von der Ursache des Schadens ab, da nicht der Schimmel selbst, sondern nur das auslösende Ereignis versichert ist.

  • Die Wohngebäudeversicherung greift bei Schimmel als Folge eines versicherten Leitungswasser- oder Elementarschadens am Gebäude.

  • Die Hausratversicherung übernimmt Schäden an Möbeln und beweglichen Gegenständen, wenn der Schimmel durch ein versichertes Ereignis wie einen Rohrbruch entstanden ist.

  • Verursacht der Mieter den Schimmel schuldhaft, kann seine private Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Mietsachschadens leisten.

  • Liegt die Ursache in einem Baumangel oder einer Pflichtverletzung des Vermieters, ist dieser beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung verantwortlich.

Schimmelbildung ist für Mieter und Vermieter ein großes Ärgernis. Auf den ersten Blick ist oft nicht zu erkennen, was die Ursache ist und welches Ausmaß der Schaden hat. Viele stellen sich die Frage: Schimmel in der Wohnung – wer zahlt? Das klären wir im folgenden Artikel. 

Welche Versicherung zahlt bei Schimmel in der Wohnung?

Je nachdem, wie der Schimmelbefall in der Wohnung zustande gekommen ist, zahlen den Schaden unterschiedliche Versicherungen. Ein Schimmelbefall durch einen Leitungswasserschaden ist beispielsweise durch die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, ein Schimmelbefall ohne Verschulden des Mieters wird von der Haftpflichtversicherung des Vermieters beglichen.

In der nachfolgenden Tabelle sind verschiedene Ursachen für den Schimmelbefall der jeweiligen Versicherung zugeordnet:

Schimmelbefall Versicherung
durch Leitungswasserschaden Hausrat- o. Wohngebäudeversicherung
ohne Schuld des Mieters Haftpflichtversicherung des Vermieters
durch Rückstau Elementarversicherung
durch fehlverhalten beim (Um-)Bau Bauträgerversicherung

Zahlt die Haftpflicht bei Schimmel in der Mietwohnung?

Sollte der Mieter durch nachweislich falsches Heiz- und Lüftungsverhalten für die Schimmelbildung in der Wohnung verantwortlich sein, man spricht hier von der schuldhaften Verursachung, kann die private Haftpflichtversicherung des Mieters den Mietsachschaden begleichen. Kann dem Mieter jedoch kein Fehlverhalten nachgewiesen werden, besteht kein Haftpflichtanspruch.

Hausratversicherung bei Schimmel

Wenn der Schimmel in der Wohnung durch ein in der Hausratversicherung versichertes Schadensereignis eintritt begleicht die Hausratversicherung den entstandenen Schaden am beweglichen Mobiliar. Das kann zum Beispiel nach einem Leitungswasserschaden durch einen Rohrbruch oder eine defekte Waschmaschine der Fall sein. Ist es Ihnen z. B. nicht zumutbar, in der von Schimmel befallenen Wohnung während der Schadensbeseitigung zu wohnen, übernimmt die Versicherung auch die Hotelkosten. Ebenso verhält es sich mit den entstehenden Transport- und Lagerkosten für den versicherten Hausrat.

Alles was kein bewegliches Mobiliar ist, gehört zum Haus und ist im Schadensfall Sache der Wohngebäudeversicherung.

Gebäudeversicherung bei Schimmel

Am häufigsten greift bei Schimmel die Wohngebäudeversicherung, wenn ein Rohrbruch, eine undichte Heizungsleitung oder ein Defekt an fest installierten wasserführenden Anlagen Feuchtigkeit verursacht. Entwickelt sich daraus Schimmel in Wänden, Decken oder im Estrich, gilt dieser als Folgeschaden eines versicherten Leitungswasserschadens und ist in den meisten Fällen in der Gebäudeversicherung mitversichert.

Ist für das Gebäude zusätzlich der Baustein für Elementarschäden in die Wohngebäudeversicherung inkludiert, greift diese auch bei Schäden nach Überschwemmungen oder Starkregen. Schimmel der aufgrund eines solchen Elementarereignisses auftritt ist dadurch ebenfalls abgedeckt.

Möbel durch Schimmel beschädigt: wer zahlt?

In den meisten Fällen ist die Hausratversicherung für die Regulierung eines Schadens an Möbeln durch einen Schimmelbefall zuständig. Wichtig hierfür ist, dass dem Schimmelbefall ein versichertes Schadensereignis vorausgegangen ist. Dabei kann es sich um einen Rohrbruch, einen Leitungswasserschaden, einen defekt an der Wasch- oder an der Spülmaschine handeln. Ist der Schaden aufgrund von falschem Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden oder langfristig nach und nach eingetreten, zahlt die Hausratversicherung den Schaden nicht.

Tritt der Schaden aufgrund von baulichen Mängeln oder fehlender Instandhaltung auf, so liegt die Pflichtverletzung beim Vermieter, weshalb dieser für den Schaden haften muss.

Schimmel unter Tapete: wer zahlt?

In der Regel tritt ein Schimmelbefall der Tapete durch einen Baumangel wie eine Wärmebrücke, mangelhafte Dämmung oder eine undichte Außenwand auf. In solchen Fällen ist der Vermieter verantwortlich und muss die Kosten der Schimmelbeseitigung tragen.
Entsteht der Schimmel an der Tapete aufgrund eines Leitungswasserschadens, greift die Gebäudeversicherung des Vermieters. Wird der Schimmel nachweislich durch unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht, haftet der Mieter. In diesem Fall kann der Vermieter die Beseitigung verlangen oder Schadensersatz fordern. Sofern ein schuldhaft verursachter Mietsachschaden vorliegt, kann die private Haftpflichtversicherung des Mieters einspringen.

Schimmel hinter Küche: wer zahlt?

Schimmel in der Küche ist besonders gefährlich, da hier die Möglichkeit besteht, dass die Sporen mit Nahrungsmitteln in Kontakt und so noch schneller in den menschlichen Organismus kommen. Wie auch bei den anderen Räumen hängt es von den Ursachen des Schimmels ab, wer den Schaden zu zahlen hat. Liegen die Ursachen an mangelhafter Bausubstanz, Fehlern bei Sanierungsarbeiten oder einem nicht fachgerecht behobenen Wasserschaden, ist meist der Vermieter verantwortlich und damit seine Versicherung zuständig. Liegt die Ursache am Lüftungsverhalten des Mieters, ist natürlich dieser verantwortlich. Dabei ist es unerheblich, ob die Küche vom Vermieter gestellt wurde, oder ob der Mieter die Küche mit in das Haus gebracht hat.

Schimmel an der Außenwand: wer zahlt?

Auch bei Schimmel an Außenwänden kommt es bei der Frage, wer den Schaden zu bezahlen hat, auf die Ursache an. Ist das eigene Verhalten ursächlich für die Schimmelbildung, kann die Haftpflichtversicherung zuständig sein. Handelt es sich um einen Baumangel, würde die Bauträgerversicherung infragekommen. Und bei einem Schaden infolge einer Überschwemmung wäre die Elementarversicherung am Zug.
Feuchte und von Schimmel befallene Außenwände sind häufig auch Grund für Schimmel in den Innenräumen. Besonders betroffen sind davon Wände, die kaum der Sonne ausgesetzt sind. In solchen Fällen besteht das Risiko, dass der Pilz in das Mauerwerk eindringt und schließlich auch in der Wohnung nachweisbar ist. Ein besonderes Augenmerk sollte hier auf den Putz gelegt werden. Er ist nicht nur dazu da, schön auszusehen, sondern auch dafür zuständig, Feuchtigkeit (z. B. durch Regen) aufzunehmen und die Wand vor dem Eindringen der Feuchtigkeit zu schützen. Übersteigt die Menge des Wassers die Verdunstungsmenge der Fassade, nimmt die Mauerwerksfeuchte zu. Das kann im weiteren Verlauf zu Schimmelbildung im Mauerwerk und auch den Innenräumen führen.

Schimmel im Bad: wer zahlt?

Das Badezimmer ist der Lieblingsraum für Schimmelpilze. Durch das warmfeuchte Klima kann sich Schimmel hier besonders gut ausbreiten, wenn man keine Vorkehrungen trifft. Besonders anfällig sind Fliesen- und Silikonfugen, Tapeten, Duschvorhänge und Bereiche hinter Schränken. Zu seltenes oder kurzes Lüften ist eine häufige Ursache für Schimmel im Bad. Nach dem Baden oder Duschen sollte das Fenster mindestens zehn Minuten geöffnet werden, damit der Wasserdampf abziehen kann. Vom Lüften über die Tür ist abzuraten, da sich die Feuchtigkeit sonst in anderen Räumen verteilt und das Schimmelrisiko erhöhen kann. In Bädern ohne Fenster sind Dampfsperrfolien und Lüftungsanlagen gute Maßnahmen, um Schimmel effektiv vorzubeugen.
Auch beim Bad gilt: Wer den Schaden verursacht, muss dafür aufkommen. Infrage kommen daher üblicherweise Hausrat-, Haftpflicht und Gebäudeversicherung.