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Man sitzt im Rollstuhl im Büro

Schwerbehinderung am Arbeitsplatz

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11:35

Das Wichtigste in Kürze

  • Als schwerbehindert gilt man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Bereits ab GdB 30 oder 40 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung möglich.

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben besondere Rechte wie Kündigungsschutz, zusätzlichen Urlaub und Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes.

  • Die Arbeitszeit bleibt grundsätzlich unverändert, darf jedoch nicht zu einer Überforderung führen und muss an die individuelle Leistungsfähigkeit angepasst werden.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen zu nehmen und geeignete Maßnahmen zur Unterstützung zu ergreifen.

  • Eine Schwerbehinderung ermöglicht einen um zwei Jahre früheren Renteneintritt ohne Abschläge. Schwerbehinderte können sogar bis zu fünf Jahre früher in Rente gehen, dann aber mit Abschlägen von 0,3% je Monat.

  • Die Erwerbsminderungsrente kann zusätzlich greifen, wenn die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist, unabhängig vom Grad der Behinderung.


Ab wann gilt man als schwerbehindert?

Entscheidend für die Einstufung als Schwerbehindert ist der Grad der Behinderung (GdB). Dieser gibt an, wie stark die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen das tägliche Leben und damit auch die Arbeit des Behinderten beeinflussen.

In Deutschland liegt die Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 vor.

  • GdB unter 20: keine anerkannte Behinderung

  • GdB 20–40: leichte bis mittlere Behinderung

  • GdB ab 50: Schwerbehinderung

Wer stellt den Grad der Behinderung fest?

Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung fest und bezieht dabei ärztliche Gutachten, bestehende Diagnosen und die Auswirkungen auf den Alltag eines Menschen ein. Daraus wird der Gesamt-GdB ermittelt. Beim Gesamt-GdB ist die Auswirkung der Beeinträchtigungen zueinander und untereinander entscheidend. Eine einzelne Beurteilung jeder Beeinträchtigung und ihrer Wertung findet also nicht statt. Die Funktionen und ihre Beeinträchtigungen werden im Zusammenspiel und insgesamt betrachtet.

Sonderfall Gleichstellung

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 festgestellt wurde. Auch wenn in diesen Fällen noch keine Schwerbehinderung vorliegt, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen von einer sogenannten Gleichstellung profitieren. Dabei werden sie rechtlich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Arbeitsplatz aufgrund der Einschränkungen gefährdet ist oder ohne die Gleichstellung keine neue Beschäftigung gefunden werden kann. Der Antrag auf Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit gestellt. Wird er bewilligt, profitieren Betroffene insbesondere von einem verbesserten Kündigungsschutz und weiteren arbeitsrechtlichen Vorteilen.

Rechte von Schwerbehinderten am Arbeitsplatz

Der Grad der Behinderung (GdB) entscheidet maßgeblich darüber, welche Rechte und Vorteile Ihnen im Berufsleben zustehen. Viele Regelungen greifen erst ab einem bestimmten Schwellenwert, insbesondere ab einem GdB von 50. Doch auch darunter können sich durch eine Gleichstellung bereits relevante Vorteile ergeben. Grundlage für die Regelungen sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert und verpflichten Arbeitgeber dazu, auf individuelle Bedürfnisse der Beschäftigten mit Behinderung Rücksicht zu nehmen.

Gesetzliche Grundlage: § 164 SGB IX

Die wichtigste Vorschrift für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist § 164 SGB IX. Sie regelt unter anderem, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen ihre Fähigkeiten möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln können.

Wöchentliche Arbeitszeit von Schwerbehinderten

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten keine pauschal verkürzten Arbeitszeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit schwerbehinderter Beschäftigter entspricht grundsätzlich der von nichtbehinderten Mitarbeitern. Allerdings darf die Arbeit nicht zu einer Überforderung führen. 

Müssen Schwerbehinderte am Wochenende arbeiten?
Die grundsätzlichen Regelungen der Arbeitszeit lassen sich auch auf Wochenendarbeit oder Schichtarbeit übertragen. Generell dürfen Schwerbehinderte am Wochenende Arbeiten. Auch hier gilt aber wieder der Zusatz, dass dies nur im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten erfolgen darf.
Die Schwerbehinderung gilt also grundsätzlich nicht als Grund Wochenendarbeit pauschal abzulehnen.

Dürfen Schwerbehinderte Überstunden machen?
Auch für Überstunden gilt die grundsätzliche Regelung der Arbeitszeit. Eine Schwerbehinderung führt nicht dazu, dass keine Überstunden geleistet oder gefordert werden können. Sofern dies im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten der Beschäftigten erfolgt.

Anspruch auf Teilzeit
Schwerbehinderte Menschen haben das Recht, ihre Arbeitsbedingungen an ihre gesundheitlichen Bedürfnisse anpassen zu lassen. Dazu zählt auch dien Reduzierung von Arbeitszeit, wenn eine Vollzeitbeschäftigung nicht mehr möglich ist. Ein Anspruch auf Teilzeit mit vollem Lohnausgleich besteht jedoch nicht automatisch, hier kommt es auf den Einzelfall an.

Vorteile bei GdB 50

Ab einem GdB von 50 gelten Sie offiziell als schwerbehindert. Damit sind umfangreiche Rechte und Schutzmechanismen verbunden, die vor allem Ihre Stellung im Arbeitsleben stärken.

Besonderer Kündigungsschutz

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich. Dadurch genießen Sie einen deutlich stärkeren Schutz vor Arbeitsplatzverlust.

Zusatzurlaub

Bei einer 5-Tage-Woche haben Schwerbehinderte mit GdB 50 einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Zusätzlich haben Schwerbehinderte Beschäftigte in der Praxis einen Vorrang bei der Urlaubsplanung der sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt. Dies greift jedoch nur, wenn gesundheitliche Gründe entscheidend sind. Einen generellen Vorrang bei der Urlaubsplanung sieht § 208 SGB IX nicht vor.

Anspruch auf einen angepassten Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet die Tätigkeit von Schwerbehinderten Menschen so zu gestalten, dass die Arbeit trotz der Einschränkungen ausgeübt werden kann. Hierzu können technische Hilfsmittel eingesetzt, der Arbeitsplatz ergonomisch angepasst und Aufgaben auf andere Arbeitnehmer umverteilt werden.

Schutz vor Überlastung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinaus belastet werden. Dazu gehört auch, dass unzumutbare Überstunden oder besonders belastende Tätigkeiten vermieden werden.

Vorteile GdB 100

Mit einem Grad der Behinderung von 100 liegt die höchste Stufe der Schwerbehinderung vor. Grundsätzlich gelten im Arbeitskontext die gleichen Rechte wie bei GdB 50, jedoch ist der Unterstützungsbedarf in der Praxis oft höher.

Das kann dazu führen, dass:

  • Arbeitsplatzanpassungen umfangreicher ausfallen

  • individuelle Arbeitszeitmodelle häufiger notwendig sind

  • zusätzliche Hilfsmittel oder Unterstützung bewilligt werden

10 Irrtümer über Schwerbehinderung im Job

1. Ich muss meine Schwerbehinderung angeben

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihre Schwerbehinderung offenzulegen. Allerdings können Sie bestimmte Rechte, wie Zusatzurlaub oder Kündigungsschutz, nur nutzen, wenn der Arbeitgeber informiert ist.

2. Schwerbehinderte dürfen keine Überstunden machen

Sie dürfen Überstunden leisten, müssen es aber nicht. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Mehrarbeit ablehnen, wenn sie sich dadurch überlastet fühlen.

3. Ich kann nicht gekündigt werden

Ein absoluter Kündigungsschutz besteht nicht. Allerdings ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich, was den Schutz deutlich erhöht.

4. Ich bekomme automatisch mehr Urlaub

Zusätzlicher Urlaub (meist fünf Tage) steht Ihnen nur ab einem GdB von 50 zu, nicht bei einer bloßen Gleichstellung. Die vollen fünf Tage stehen Schwerbehinderten zu, wenn sie eine 5-Tage-Woche arbeiten. Bei einer 4-Tage-Woche gibt es entsprechend nur einen Anspruch auf vier zusätzliche Urlaubstage.

5. Mein Arbeitgeber muss alles anpassen

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz angemessen anpassen, aber nicht jede gewünschte Veränderung umsetzen. Die Maßnahmen müssen zumutbar und verhältnismäßig sein.

6. Schwerbehinderte dürfen weniger arbeiten

Es gibt keine automatische Arbeitszeitverkürzung. Die Arbeitszeit bleibt grundsätzlich gleich – muss aber an die individuelle Leistungsfähigkeit angepasst werden.

7. Schwerbehinderte bekommen mehr Rente

Eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch zu einer höheren Rente. Der Vorteil liegt vor allem darin, früher in Rente gehen zu können. Ohne Abschläge ist dies zwei Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze möglich. Mit Abzügen ist der Eintritt in die Rente sogar bis zu fünf Jahre früher möglich.

8. Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bevorzugt

Ein automatischer Vorrang bei Bewerbungen besteht für schwerbehinderte Menschen nicht. Zwar sind Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie fachlich geeignet sind (§ 165 SGB IX). Außerdem müssen Unternehmen prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Eine Einstellungspflicht gibt es jedoch nicht. Die Qualifikation der Bewerber ist weiterhin entscheidend.

 9. Ich darf keine Schichtarbeit machen

Schichtarbeit ist grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist, ob sie gesundheitlich zumutbar ist. Ist das nicht der Fall, kann eine Anpassung verlangt werden.

10. Arbeitgeber stellen ungern Schwerbehinderte ein

Viele Arbeitgeber sind sogar verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen oder profitieren von Förderungen. Zudem gibt es klare gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor Benachteiligung.

Rente bei Schwerbehinderung

Auch am Ende des beruflichen Lebens hat der Grad der Behinderung Auswirkungen. Dies zeigt sich auch im Rahmen der Rente für Schwerbehinderte. Ihnen ist beispielsweise ein früher Eintritt in die Rente ohne Abschläge erlaubt. Wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer in Rente gehen wollen, können sie dies zwei Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze tun. Wenn sie Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen, gelingt der Renteneintritt für Schwerbehinderte sogar noch früher, bis zu fünf Jahre. Dies sollte allerdings gut überlegt sein, die Abschläge verringern die verfügbare Rente teilweise deutlich.

Schwerbehinderte, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, können mit 65 Jahren abschlagsfrei, oder ab 62 Jahren mit entsprechenden Abschlägen in Rente gehen. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Abschläge gestalten sich parallel zu den Monaten in der die Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen. Pro Monat, der vorzeitig abgezogen wird, reduziert sich die erwartete Rentensumme um 0,3%. Der maximale Abschlag, auf alle möglichen vorzeitig reduzierten Monate zum Renteneintritt ergibt also 10,8%. Dieser Abzug der Rente bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Ein früherer Eintritt in die Rente wirkt sich also auf das gesamte Rentenalter für die Laufzeit der Bezüge aus.

Erwerbsminderungsrente bei Schwerbehinderung

Neben der Altersrente kann für schwerbehinderte Menschen auch die Erwerbsminderungsrente eine wichtige Rolle spielen. Diese kommt dann in Betracht, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten können. Von einer teilweisen Erwerbsminderung spricht man, wenn eine tägliche Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden möglich ist. Liegt die Leistungsfähigkeit sogar unter drei Stunden pro Tag, wird von einer vollen Erwerbsminderung ausgegangen. Wichtig ist dabei: Eine anerkannte Schwerbehinderung allein reicht für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die tatsächliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.