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Kinder und Deliktunfähigkeit – Müssen die Eltern trotzdem zahlen?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig. Sie haften normalerweise nicht selbst für Schaden, die sie verursachen.

  • Bei Kindern zwischen sieben und 17 Jahren kommt es grundsätzlich auf die Einsichtsfähigkeit an. Sie können haften, wenn sie erkennen konnten, dass ihr Verhalten gefährlich oder falsch war und sie dafür Verantwortung tragen.

  • Für bestimmte Unfälle mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen gelten für Kinder unter zehn Jahren besondere Regeln.

  • Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Eine eigene Haftung der Eltern kann insbesondere entstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

  • Eine private Haftpflichtversicherung kann besonders wichtig sein: Je nach Tarif können auch Schäden versichert sein, die deliktunfähige Kinder verursacht haben, obwohl gesetzlich eigentlich keine Schadensersatzpflicht besteht.

Bürgerliches Gesetzbuch: Fürsorge vs. Selbstständigkeit

Gemäß der UN-Konvention besitzt jedes Kind das Recht auf die elterliche Fürsorge. Doch die Fürsorgepflicht der Eltern bedeutet nicht, dass Kindern die Eigenständigkeit genommen werden darf. Im Gegenteil: Neben der Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu beaufsichtigen, haben Eltern ebenfalls die Aufgabe, ihre Kinder zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen. So steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 1626):

 „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.“ 

Aber was heißt das nun genau? Kontrolle oder Loslassen? Aufsichtspflicht oder Selbstständigkeit? Und wer haftet im Schadensfall?

Ab welchem Alter ist ein Kind deliktfähig?

Wenn ein Kind z. B. eine Fensterscheibe mit einem Stein beschädigt, stellt sich zunächst die Frage: Ist es überhaupt haftbar?

Die sogenannte Deliktfähigkeit regelt, ob jemand für sein Verhalten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Sie hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit ab:

  • Kinder unter 7 Jahren sind grundsätzlich nicht deliktfähig und haften nicht selbst für verursachte Schäden.

  • Kinder zwischen 7 und 17 Jahren sind bedingt deliktfähig, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen, also das Unrecht ihrer Handlung erkennen konnten.

  • Kinder im Straßenverkehr (7–9 Jahre) sind bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen grundsätzlich nicht verantwortlich. Sie haften nur bei vorsätzlichen Verhalten.

Deliktfähigkeit bei Kinder: Wann Eltern für Schäden haften

Der Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt nicht uneingeschränkt. Eltern haften nur, wenn ihnen eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt, hängt ab von:

  • Alter und Reifegrad des Kindes

  • Vorhersehbarkeit der Situation

  • Zumutbarkeit der Aufsicht

  • Der konkreten Gefahrensituation

Besonders bei kleinen Kindern gelten strengere Anforderungen an die Aufsichtspflicht.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Aufsichtspflicht?

Personen, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen. Die Aufsichtspflicht haben im Falle von Minderjährigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Aber auch andere, aufgrund des Gesetzes oder per Vertrag, dafür bestimmte Personen wie beispielsweise Lehrer:innen, Erzieher:innen, Pflegepersonal oder auch Babysitter haben eine Aufsichtspflicht. Ziel ist es, die zu beaufsichtigende Person von Schäden an sich selbst sowie gegenüber Dritten abzuhalten.

Wer haftet für Kinder, die zu Besuch sind?

Wird ein Kind von den Eltern einer anderen Betreuungsperson übergeben – z. B. bei einer Kinderparty –, geht die Aufsichtspflicht ebenfalls über. Das heißt: Die Gastgeber tragen die Verantwortung für die Kinder, solange diese bei ihnen sind. Deshalb gilt: Bei Gruppenaktivitäten mit mehreren Kindern unbedingt auf ausreichende Betreuung achten – im Zweifel lieber eine weitere Aufsichtsperson einplanen.

Wie lange darf man ein Kind ohne Aufsicht lassen?

Babys (0-3 Jahre): Auch wenn die Dauer der Aufsicht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Kinder unter drei Jahren zu jedem Zeitpunkt im Auge behalten werden. Da insbesondere Kleinkinder in ihrem Handeln nicht vorausschauend agieren, ist besondere Vorsicht geboten.

Kleinkinder (4-7 Jahre): Ab dem vierten Lebensjahr ist es je nach Grad der Selbstständigkeit des Kindes in Ordnung, das Kind 15 bis maximal 30 Minuten alleine zuhause zu lassen. Achten Sie jedoch darauf, dass mögliche Gefahrenquellen vom Aufenthaltsort des Kindes entfernt wurden. Außerhalb der eignen Wohnung sollten jedoch auch Kinder zwischen vier und sieben Jahren nicht alleine gelassen werden. Bleiben Sie in Sicht- und Rufweite, damit das Kind beispielsweise auf dem Spielplatz selbstständig klettern und dennoch in schwierigen Situationen den elterlichen Rückhalt nutzen kann.

Schulkinder: Ab dem siebten Lebensjahr ist es gut, Kindern mehr Freiraum zum eigenständigen Handeln zu geben. Deshalb können Eltern Kinder in diesem Alter für bis zu zwei Stunden unbeaufsichtigt in der Wohnung lassen. 

Angehende Teenager: Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen zwar einer elterlichen Aufsicht, können aber je nach Eigenständigkeit auch längere Zeit alleine zu Hause gelassen werden. 

Schadensverursacher Kind: Schuld oder keine Schuld?

Diverse Gerichtsurteile in Deutschland haben gezeigt, dass jeder Schadenfall, bei dem ein Kind der Verursacher war, einzeln geprüft werden muss. Denn neben dem Alter entscheidet häufig auch die Reife des Kindes über die Schuldzuschreibung. Hinzu kommt die Frage, ob die Aufsichtsperson ihre Pflichten verletzt hat.

Fall 1: Kinder im Straßenverkehr

Ein Junge im Alter von acht Jahren näherte sich mit dem Rad eine Straßenmündung. Eine Hecke von etwa zwei Metern Höhe versperrte ihm die Sicht auf ein Auto, das dort aus Verkehrsgründen zum Stehen gekommen war. Als der Junge das Auto sah, war es schon zu spät: Er kollidierte mit seinem Fahrrad gegen das Fahrzeug.

Die Autofahrerin forderte Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Junge nicht für den verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden konnte. Weil er noch sehr jung war, fand die besondere Haftungsregelung des § 828 Abs. 2 BGB  Anwendung auf ihn. Der Unfall ereignete sich in einer typischen Situation, in der Kinder durch die Schnelligkeit und Unübersichtlichkeit des motorisierten Straßenverkehrs überfordert sein können (BGH, Urteil vom 17.04.2007, Az. VI ZR 109/06).

Fall 2: Brand und Feuer

Ein Junge, der fast zehn Jahre alt war, hatte zusammen mit einem anderen Kind in einer Halle, die mit Strohballen gefüllt war, ein Feuer gelegt. Die Halle fing dabei Feuer. Das OLG Köln bestätigte die Verantwortlichkeit des Kindes gemäß § 828 Abs. 3 BGB.  Ausschlaggebend war, dass der Junge die Gefährlichkeit des Feuers und die möglichen Konsequenzen seines Handelns in Anbetracht seines Entwicklungsstandes erkennen konnte (OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09 - dejure.org).

Fall 3: Fahrradunfall

Eine Fünfjährige hatte trotz vorheriger Übung die Kontrolle über ihr Fahrrad verloren. Unter den Augen der Mutter stürzt sie in ein parkendes Auto. Der dadurch entstandene Kratzer am Auto des Nachbarn bleibt entschädigungslos. Das Gericht sah die Fünfjährige und ihre Eltern nicht in der Haftung. Denn die Eltern hätten selbst nicht reagieren können und dem Kind sei das Erlernen des eigenständigen Fahrradfahrens zuzubilligen. Deshalb haben auch die Eltern die Aufsichtspflicht hier nicht verletzt (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94).

Elterliche Fürsorge und kindliche Selbstständigkeit schließen sich nicht aus – sie gehören zusammen. Eltern haben die Aufgabe, ihrem Kind schrittweise mehr Verantwortung zuzutrauen, ohne die notwendige Aufsicht zu vernachlässigen. Im Falle eines Schadens ist eine individuelle Bewertung entscheidend. Das Gesetz erkennt an, dass Kinder nicht nur Fehler machen dürfen – sondern dies für ihre Entwicklung sogar notwendig ist.

Im Schadensfall lieber abgesichert?

Auch wenn die Urteile zeigen, dass Kinder und Eltern in vielen Fällen nicht für die Schäden aufkommen müssen, haben sie vor allem eins gekostet: Zeit und Anwaltskosten. Eine private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen für private Haushalte. Auch hier sollten deliktunfähige Personen miteingeschlossen sein. Die IDEAL PrivatHaftpflicht kann als Single- oder Familientarif abgeschlossen werden. Im Singletarif besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz. Im Familientarif sind neben den Kindern und dem Partner unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Eltern, Großeltern und Enkel mitversichert.

Laut einer repräsentativen Umfrage von CHECK24 aus dem Jahr 2024 hatten 19 Prozent der befragten Eltern in Deutschland keine private Haftpflichtversicherung. "Eltern sollten deliktunfähige Kinder unbedingt in die Privathaftpflichtversicherung aufnehmen", sagt Lorenz Becker, Geschäftsführer Privathaftpflichtversicherung bei Check24. Zudem sagt er: "Eltern müssten zwar gesetzlich nicht für den Schaden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dennoch kann durch den Schaden eine unangenehme Situation entstehen, die das Verhältnis zwischen den geschädigten Parteien und den Eltern nachhaltig stören kann".

FAQ Modul - IDEAL Services

Die häufigsten Fragen zu IDEAL Services

Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie verursachen. Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen oder Schwebebahnen gilt diese Grenze grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag.

Personen sind deliktunfähig, wenn ihnen die geistigen Voraussetzungen fehlen, um die Folgen ihres Verhaltens zu erkennen und dafür Verantwortung zu tragen. Im Strafrecht sind deliktfähige Personen hingegen für Schäden verantwortlich, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

Nein. Eltern haften nicht automatisch. Sie müssen grundsätzlich nur dann für den Schaden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem das Alter, die Entwicklung und das bisherige Verhalten des Kindes sowie die konkrete Gefahrensituation.
Nein. Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17 Jahren haften nur, wenn sie die nötige Einsicht hatten, die Folgen ihres Handelns zu erkennen.
Das ist vom Tarif abhängig. Manche privaten Haftpflichtversicherungen übernehmen solche Schäden auch dann, wenn weder das Kind noch die Eltern gesetzlich haften.